Satzung
Bürgerhilfe Landesverband Niedersachsen e. V.
– Gemeinnütziger Verein für Sozialarbeit –
§ 1 Name, Sitz
- Der Verein führt den Namen „Bürgerhilfe Landesverband Niedersachsen e. V. -Gemeinnütziger Verein für Sozialarbeit-„
- Der Verband ist auf Landesebene in Niedersachsen der Zusammenschluss gemeinnütziger Einrichtungen, die sich der Sozialarbeit widmen.
- Der Verband hat seinen Sitz in Nordhorn und ist in das Vereinsregister eingetragen.
§ 2 Aufgaben des Verbandes
- Der Verband nimmt die gemeinsamen Interessen seiner Mitglieder wahr, berät, vertritt und fördert sie.
- Der Verband hat insbesondere folgende Aufgaben zu erfüllen:
- Entwicklung und Förderung von Aktivitäten, die der Wohlfahrtspflege und Sozialarbeit dienen, insbesondere im Bereich der Altenpflege, Familienhilfe, Behindertenhilfe, Haus- und Familienpflege, Betreuung benachteiligter Gruppen.
- Entwicklung und Förderung der jugendpflegerischen Arbeit, der Erziehung und Bildung junger Menschen, insbesondere auf kulturellem, musischem und politischem Gebiet, im Rahmen der Vorbereitung auf Ehe und Familie, in Geselligkeit, Spiel und Sport, im Hinblick auf die Arbeitswelt und zur Erholung und Förderung der Gesundheit.
- Förderung der fachlich-methodischen Sozialarbeit.
- Maßnahmen gemeinsamer Öffentlichkeitsarbeit der Mitglieder, Kontaktpflege und Zusammenarbeit mit Behörden, Verbänden und sonstigen gesellschaftspolitischen Institutionen.
- Planung und Durchführung von Maßnahmen der Aus- und Weiterbildung von Mitarbeitern der Mitgliedseinrichtungen.
Der Verband ist parteipolitisch und konfessionell unabhängig und neutral. Er arbeitet aus christlicher und humanitärer Verantwortung.
§ 3 Selbstloser Zweck des Verbandes
- Der Verband dient der Wohlfahrtspflege und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.
- Der Verband ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Verbandes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke des Verbandes verwendet werden. Die Mitglieder des Verbandes erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Verbandes, ausgenommen zweckgebundene Zuwendungen für satzungsgemäße Zwecke.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Verbandes fremd sind, oder durch unverhältnismäßig ohne Vergütungen begünstigt werden.
- Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden aus dem Verband oder bei dessen Auflösung keine Anteile des Verbandsvermögens.
§ 4 Mitgliedschaft
Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand gerichtet werden soll. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen.
§ 5 Mittel des Vereins und Verwaltung
- Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können Umlagen erhoben werden.
- Höhe und Fälligkeit von Aufnahmegebühren, Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.
- Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt aufgrund einer schriftlichen Erklärung an den Vorstand des Verbandes unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Schluss des Geschäftsjahres.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Ausschluss aus dem Verband. Der Ausschluss kann durch Beschluss des Vorstandes erfolgen, wenn das Mitglied gegen die ihm nach der Satzung obliegenden Pflichten verstoßen hat oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen. Gegen diesen Beschluss kann das betroffene Mitglied innerhalb von vier Wochen durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand Einspruch einlegen. Hierüber entscheidet die nächste Mitgliederversammlung endgültig.
- Die Mitgliedschaft erlischt ohne weiteres mit dem Zeitpunkt, zu dem der Verlust der Gemeinnützigkeit des Mitgliedes rechtskräftig festgestellt wird.
- Durch Erlöschen der Mitgliedschaft werden die noch ausstehenden Verpflichtungen dem Verband gegenüber nicht berührt. Das ausgeschiedene Mitglied hat keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen des Verbandes.
§ 7 Mitgliederversammlung
- Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von 2 Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
- Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzungen der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.
§ 8 Organe des Vorstandes
Die Organe des Verbandes sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 9 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheit des Verbandes, sofern nicht satzungsgemäß andere Organe zu entscheiden haben.
- Die jährliche ordentliche Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Aufgaben zuständig:
- Wahl des Vorstandes
- Wahl der Kassenprüfer
- Genehmigung des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung
- Genehmigung des Haushaltsplanes
- Festsetzung der Beiträge
- Entscheidung über Einsprüche
- Entscheidung über Angelegenheiten, die der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung vom Vorstand vorgelegt werden.
- Entscheidung über Satzungsänderungen
- Beschlussfassung über die Auslösung des Verbandes und über die Verwendung des Vereinsvermögens.
- Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn ein dringender Grund vorliegt oder ein Drittel der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt.
- Anträge zur Tagesordnung müssen spätestens 1 Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand des Verbandes beantragt werden. Die gleiche Regelung gilt für Anträge zur Satzungsänderung. Dringlichkeitsanträge zur Tagesordnung werden nur zugelassen, wenn zwei Drittel der anwesenden Mitglieder die Dringlichkeit bejaht. Dringlichkeitsanträge zu Satzungsänderungen sind nicht zulässig.
- Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit einer Ladungsfrist von 2 Wochen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.
- Stimmberechtigt sind die ordentlichen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts ist ausgeschlossen.
- Der Vorsitzende des Verbandes, im Falle der Verhinderung sein Stellvertreter oder ein anderes Vorstandsmitglied, leiten die Mitgliederversammlung. Zum Zweck der Vorstandswahl bestimmt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte.
§ 10
Organe des Verbandes
Der Vorstand
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Verbandes im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er kann besondere Aufgaben unter sich verteilen. Der Vorstand soll sich eine Geschäftsordnung geben.
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und 5 Beisitzern. Der Vorsitzende und sein Stellvertreter vertreten den Vorstand jeweils allein. Im Übrigen sind jeweils zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsbrechtigt.
- In den Vorstand wählbar sind nur solche Personen, die Mitglied eines Mitgliedsvereins oder natürliche Personen, die Mitglied des Verbandes sind. Das Amt des Vorstandsmitglieds ist ein persönliches Amt. Es ist nicht übertragbar, eine Stellvertretung ist ausgeschlossen. Das Amt erlischt, sobald das Vorstandsmitglied aus dem entsendenden Verein oder als natürliches Mitglied ausgeschieden ist.
- Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von vier Jahren gewählt. Sie bleiben jeweils bis zur erfolgten Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand bis zur Neuwahl durch die nächste Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied bestellen.
- Die Wahl der Vorstandsmitglieder findet durch die Mitglieder statt. Über die Art schriftlicher Abstimmung entscheidet die Mitgliederversammlung auf Antrag.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder, darunter der Vorsitzende oder stellvertretende Vorsitzende anwesend sind.
- Der Verband kann zur Führung der laufenden Geschäfte einen Geschäftsführer bestellen. Der Geschäftsführer wird vom Vorstand eingestellt; über das Erfordernis der Bestellung entscheidet der Vorstand. Der Geschäftsführer ist dem Vorstand für die Geschäftsführung verantwortlich. Der Verband richtet zur Wahrnehmung der laufenden Geschäfte eine Geschäftsstelle ein.
§ 11 Ausschuss
Die Mitgliederversammlung kann Ausschüsse für allgemeine und besondere Zwecke bestellen. In dringenden Fällen kann der Vorstand für bestimmte Ausgaben Ausschüsse einsetzen.
§ 12 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 13 Beiträge
Der Verband erhebt zur Deckung der laufenden Aufwendungen und zur Wahrnehmung seiner übrigen Aufgaben Beiträge. Die Höhe der Beiträge wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 14 Kassenprüfer
Der Verband bestellt zwei Kassenprüfer für die Dauer eines Geschäftsjahres. Wiederwahl ist zulässig.
§ 15 Verfahren bei der Beschlussfassung und deren Beurkundung
- Zur wirksamen Beschlussfassung der Organe und Ausschüsse des Verbandes genügt die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, sofern die Satzung keine abweichende Regelung enthält. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Bei der Beschlussfassung über Änderungen der Satzung des Verbandes ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Für die Beschlussfassung über die Auflösung des Verbandes ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen vorgeschrieben.
- Einladungen zu den Sitzungen der Organe und Ausschüsse des Verbandes sollen mit einer Frist von 2 Wochen, beginnend mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag, schriftlich unter Angabe der Tagesordnung erfolgen, sofern die Satzung keine abweichende Regelung trifft.
- Über den Ablauf der Sitzungen der Organe und Ausschüsse ist ein Protokoll zu führen, welches vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 16 Auflösung
- Die Auflösung des Verbandes kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Bei einem Auflösungsbeschluss hat der Vorsitzende die Liquidation des Verbandes durchzuführen. Die zur Durchführung der Liquidation des Verbandes erforderlichen Mittel sind von den Mitgliedern zu erbringen.
- Vorhandene Mittel sind zur Erfüllung satzungsgemäßer und vertraglicher Verpflichtungen zu verwenden. Ein danach vorhandener Überschuss sowie alle sonstigen Vermögenswerte fallen an die Bundesarbeitsgemeinschaft „Hilfe für Behinderte e. V.“, 40215 Düsseldorf, Kirchfeldstraße 149. Die Bundesarbeitsgemeinschaft „Hilfe für Behinderte e. V.“, 40215 Düsseldorf, Kirchfeldstraße 149 ist verpflichtet, dieses Vermögen ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke zu verwenden.
Beschlüsse über das Vereinsvermögen dürfen erst nach Einwilligung des zuständigen Finanzamtes durchgeführt werden.