Pflegebedürftigkeit
Pflegebedürftigkeit bezeichnet einen Zustand in dem eine Person durch eine Krankheit oder Behinderung dauerhaft nicht in der Lage ist den alltäglichen Aktivitäten und Verrichtungen selbständig nachzugehen und zur Bewältigung der daraus resultierenden Defizite Maßnahmen der Hilfestellung oder der Kompensation benötigt. Diese Hilfestellungen werden häufig durch pflegende Angehörige übernommen. Darüber hinaus erbringen Fachkräfte der professionellen ambulanten Pflegedienste und Alten- und Pflegeheime (stationäre Pflege) solche Leistungen.
Ambulanter Pflegedienst, Sozialstation
Eine individuelle Pflege und Versorgung in gewohnter Umgebung als sinnvolle Ergänzung nach und neben den ärztlichen Leistungen. Da sich Menschen zu Hause oft am wohlsten fühlen – was wesentlich zur Besserung, Genesung und zum Wohlbefinden beiträgt – wird die ambulante häusliche Pflege in der Regel der stationären Pflege vorgezogen.
Stationäre Pflege, Langzeitpflege, Alten- und Pflegeheim
Ein Pflegeheim ist eine Einrichtung, in der pflegebedürftige Menschen (meist alte, schwerst chronisch Kranke, geistig und/oder körperlich schwerstbehinderte Menschen) dauerhaft wohnen und rund um die Uhr gepflegt und versorgt werden. Im Pflegeheim ist der Abhängigkeitsgrad an die Versorgung durch Dritte meist sehr hoch. Pflegeheime unterstehen zum Schutz der zu Pflegenden der staatlichen Heimaufsicht. Wichtige Bestandteile der baulichen oder personellen Ausstattung und über den Heimvertrag regelt das Heimgesetz mit den zugehörigen Verordnungen.
Verhinderungspflege
Bei einer häuslichen Pflege, die bereits länger als 12 Monate andauert, ist die Inanspruchnahme einer „Verhinderungspflege“ (bei Verhinderung der Pflegeperson infolge Krankheit oder Urlaub, auch Ersatzpflege genannt) durch eine Ersatzkraft möglich. Die Kosten werden bis zu einem Höchstbetrag von 1.774 € übernommen. Bei der Ersatzkraft kann es sich auch um einen professionellen Pflegedienst handeln.
Kurzzeitpflege
Bei der Kurzzeitpflege werden im Bedarfsfall die Kosten für eine stationäre Unterbringung in einem Pflegeheim bis Betrag von 1.774 € übernommen. Übernahmefähig sind dabei die pflegebedingten Kosten. Leistungsgründe können beispielsweise Urlaub der Pflegeperson oder eine kurzfristig erhöhte Pflegebedürftigkeit sein (diese Kurzzeitpflege ist also keine selbständige Leistung der Pflegeversicherung, sondern eine zusätzliche Leistung bei bestehender häuslicher Pflege).