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3. Vergütung

Die Leistungskomplexe sind mit Punktzahlen bewertet. Diese sind ein Maßstab, der das Verhältnis für den durchschnittlich notwendigen Aufwand zur Erbringung der einzelnen Leistungskomplexe sowie das Verhältnis der Leistungskomplexe zueinander darstellt. Der Aufwand für die Vor- und Nachbereitung, die Prophylaxen und die Dokumentation sind dabei berücksichtigt.

Der Leistungsaufwand kann in der individuellen Pflegesituation unterschiedlich sein, er ist jedoch mit der pauschalen Bewertung abgedeckt.

Grundsätzlich sind alle Verrichtungen, die zu einem Leistungskomplex zusammengefasst wurden, zu erbringen. Abhängig vom individuellen Hilfebedarf kann hiervon abgewichen werden. Grundlage für die Abrechnung der Leistungen ist die Punktzahl des jeweiligen Leistungskomplexes.

Die Vergütung wird als Punktwert (Geldbetrag in Cent pro Punkt) vereinbart. Dabei ist für die Verrichtungen der Grundpflege und der hauswirtschaftlichen Versorgung ein einheitlicher Punktwert zu vereinbaren.

In den Punktzahlen der Leistungskomplexe ist kein Wegeaufwand enthalten. Er wird mit einer gesondert auszuweisenden Pauschale abgegolten. Die Pflegeeinsätze nach
§ 37 Abs. 3 SGB XI werden ebenfalls mit einer Pauschale abgegolten.

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