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Hinweise zu Besonderheiten

Sonderregelungen

In Einzelfällen, in denen die Leistungskomplexe dem Pflegebedarf nicht gerecht werden (abweichend von Abschnitt III, Ziffer 2, Absatz 1), können bezüglich Art und Umfang der Leistungen sowie der Vergütung Sonderregelungen zwischen dem Pflegedienst und der jeweils zuständigen Pflegekasse getroffen werden. Als Beispiele sind zu nennen:

  • Pflege im Finalstadium
  • Verabreichung von Sondenkost über PEG mittels Spritze
  • AIDS-Kranke

Hierfür gilt folgendes Verfahren:

  • Der Pflegedienst stellt die Erforderlichkeit fest und informiert die Pflegekasse.
  • Die Pflegekasse prüft unverzüglich die Erforderlichkeit ggf. durch Hinzuziehen des MDK.
  • Die Pflegekasse teilt das Ergebnis dem Pflegebedürftigen und dem Pflegedienst unverzüglich mit.

Sollte im Einzelfall ein Einsatz von zwei Pflegekräften notwendig sein, wird folgendes Vorgehen vereinbart:

  • Der Pflegedienst stellt die Erforderlichkeit fest und informiert die Pflegekasse.
  • Die Pflegekasse prüft unverzüglich die Erforderlichkeit ggf. unter Hinzuziehen des MDK.
  • Die Pflegekasse teilt das Ergebnis dem Pflegebedürftigen und dem Pflegedienst unverzüglich mit.

Bei jedem Einsatz von zwei Pflegekräften werden die in Anspruch genommenen Leistungskomplexe mit der 1,5-fachen Punktzahl bewertet.

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