Finanzierung der Ambulanten Pflege
Gute Pflege kostet Geld. Da unsere Pflegeleistungen individuell auf Ihre Bedürfnisse abgestimmt werden, sind die Kosten für die Ambulante Pflege abhängig von dem Pflegegrad und vom Umfang der Leistung, die Sie in Anspruch nehmen.
Finanziert wird die Ambulante Pflege grundsätzlich durch Kranken- oder Pflegekassen, Eigenfinanzierung oder durch Leistungen des Sozialhilfeträgers.
Auf diesen Seiten erhalten Sie dazu Informationen. Wenn Sie Fragen haben, rufen Sie uns bitte an. Wir helfen Ihnen gerne weiter!
Behandlungspflege
Die Krankenkassen übernehmen die Kosten für Behandlungspflegeleistungen, die vom Arzt verordnet werden und das Ziel haben, die ärztliche Behandlung zu sichern. Dazu zählen u.a.: Injektionen, Richten und Verabreichen von Medikamenten, Kompressionstherapien, Versorgung von Dauerkatheter, Wundverbände.
Die Verordnung häuslicher Krankenpflege erhalten Sie von Ihrem Arzt, wir helfen Ihnen bei der Beantragung der Kostenübernahme durch Ihre Krankenkasse. Bei Genehmigung durch die Krankenkasse werden die Behandlungspflegen zu 100% von Ihrer Krankenkasse übernommen. Sollten Sie nicht von der gesetzlichen Zuzahlung (z. B. Praxisgebühr, Arzneimitteln, Heil- und Hilfsmittel, Krankenhausbehandlung, Häusliche Krankenpflege) befreit sein, fallen pro Jahr für 28 Tage 10% Zuzahlung zu den Kosten der Behandlungspflege an.
Finanzierung
Um Leistungen der Pflegekasse zu erhalten, müssen Sie einen Pflegeantrag stellen. Ihre Pflegekasse beauftragt den „Medizinischen Dienst der Krankenkassen“, der im Rahmen eines Hausbesuches bei Ihnen die Pflegebedürftigkeit überprüft und einen Pflegegrad festlegt. Wir beraten Sie gerne und helfen Ihnen sowohl bei der Antragstellung des Pflegeantrages als auch bei der Vorbereitung für den Besuch des Medizinischen Dienstes.
Pflegegeld
Pflegegeld erhalten Sie, wenn Ihre Pflege z. B. durch Angehörige, Nachbarn oder Freunde übernommen wird. Die Höhe des Pflegegeldes richtet sich nach Ihrem Pflegegrad und beträgt bei
- Pflegegrad 1: –
- Pflegegrad 2: 316,00 EUR
- Pflegegrad 3: 545,00 EUR
- Pflegegrad 4: 728,00 EUR
- Pflegegrad 5: 901,00 EUR
Die Pflegekasse erwartet von Ihnen, dass Sie bei Pflegegrad 2 und Pflegegrad 3 einen Pflegeberatungsbesuch halbjährlich und bei Pflegegrad 4 und Pflegegrad 5 einen Pflegeberatungsbesuch vierteljährlich durch einen anerkannten Pflegedienst durchführen lassen. Sie dürfen sich gerne an uns wenden, wir vereinbaren einen Termin mit Ihnen.
Pflegesachleistungen
Lassen Sie die Pflege durch einen anerkannten Pflegedienst erbringen, übernehmen die Pflegekassen Kosten für Leistungen der Grundpflege. Die Höhe der Kostenübernahme hängt von dem für Sie genehmigten Pflegegrad ab:
- Pflegegrad 1: 125,00 EUR
- Pflegegrad 2: 724,00 EUR
- Pflegegrad 3: 1363,00 EUR
- Pflegegrad 4: 1693,00 EUR
- Pflegegrad 5: 2095,00 EUR
Die verschiedenen Leistungen der Grundpflege sind im Leistungskatalog mit den zwischen den Pflegekassen und uns vereinbarten Preisen aufgelistet. Übersteigen die Kosten der Grundpflege die Pflegesachleistungen Ihres Pflegegrads, rechnen wir diesen Betrag mit Ihnen persönlich ab. Sollten Sie dazu nicht in der Lage sein, hat der Gesetzgeber die Möglichkeit geschaffen, anfallende Restkosten mit dem örtlichen Sozialhilfeträger abzurechnen. Auch in diesem Fall beraten wir sie gerne.
Zusätzliche Betreuungsleistungen nach dem Pflegergänzungsgesetz
Seit dem 01.01.2017 hat jeder Versicherte, der einen Pflegegrad hat, einen Anspruch auf monatlich 125 EUR in Form von Dienstleistungen (dieser Betrag wird nicht ausbezahlt, es können nur haushaltsnahe Dienstleistungen abgegolten werden). Diese Leistungen können aber nur von einem Unternehmen mit der entsprechenden Zulassung geleistet und abgerechnet werden. Sprechen Sie uns gerne an, wir sind Ihnen behilflich. Anspruchsberechtigt sind auch Betreuungsbedürftige, die nur den Pflegegrad 1 haben.
Stundenweise Verhinderungspflege
Sollte die Pflegeperson, die Sie zu Hause pflegt und betreut, verhindert sein, übernimmt die Pflegekasse Leistungen bis zu einer Höhe von 1612,00 EUR, oder maximal 42 Tage pro Jahr. Dieser Betrag steht Ihnen zu, wenn Sie 6 Monate in einen Pflegegrad eingestuft sind. Sollten Sie Leistungen der Kurzzeitpflege für das laufende Kalenderjahr nicht in Anspruch oder nicht ausgeschöpft haben, können bis zu 50% in Verhinderungspflege umgewandelt werden, maximal 2418 EUR. Wir helfen Ihnen gerne bei der Antragstellung und machen Ihnen ein attraktives Angebot zur Entlastung Ihrer pflegenden Angehörigen.
Kostenübernahme bei Veränderung des Wohnumfeldes
Sollte in Ihrem Wohnumfeld eine Veränderung notwendig sein, damit die Pflege zu Hause möglich oder erleichtert wird, können Sie für solche baulichen Maßnahmen Zuschuss von maximal 4000 EUR bei Ihrer Pflegekasse beantragen. Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie bei der Antragstellung.
Zuschuss für die Kosten der Tagespflege
Wenn Sie sich entscheiden, zusätzlich zu den Leistungen des Ambulanten Pflegedienstes auch Leistungen einer Tagespflegeeinrichtung wahrzunehmen, erhalten Sie weitere 50% der Pflegesachleistungen Ihres Pflegegrads.
Zuschuss für die Kosten eines Hausnotrufsystems
Wenn Sie in einen Pflegegrad eingestuft sind, gibt Ihre Pflegekasse Ihnen einen Zuschuss zu den Kosten eines Hausnotrufsystems. Ihr jeweiliger Hausnotrufanbieter hilft Ihnen bei der Beantragung.
Privatleistungen
Hauswirtschaftliche Hilfeleistungen, Pflegeleistungen und Betreuungsleistungen, die von der Pflegekasse, aus welchen Gründen auch immer, nicht übernommen werden, bieten wir Ihnen selbstverständlich auch so an. Die Kosten für entsprechende Leistungen werden im voraus mit Ihnen besprochen, als Grundlage dient der niedersächsische Leistungskatalog.