Leistungskomplex 21 – Wegepauschalen
beinhaltet i. d. R.
- Fahrt und Wegezeit bis zur Wohnung des Pflegebedürftigen bzw. Rückfahrt und Wegezeit von der Wohnung des Pflegebedürftigen sowie Leistungserbringung zu ungünstigen Zeiten.
- Werden Leistungen der Häuslichen Krankenpflege nach SGB V und der Häuslichen Pflege nach SGB XI zusammen innerhalb eines Einsatzes erbracht, wird die Wegepauschale den Sozialversicherungsträgern hälftig berechnet. Folgende Wegepauschalen können abgerechnet werden.
- 1a) Wegepauschale – Besuche zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr: 3,22 EUR
- 1b) erhöhte Wegepauschale – Besuch zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen: 6,44 EUR
- 1c) halbe Wegepauschale – Besuch zwischen 6.00 Uhr und 20.00 Uhr bei gleichzeitiger Erbringung von Leistungen nach SGB V: 1,61 EUR
- 1d) halbe erhöhte Wegepauschale zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr sowie an Samstagen, Sonn- und gesetzlichen Feiertagen bei gleichzeitiger Erbringung von Leistungen nach SGB V: 3,22 EUR
In Wohnanlagen für Senioren (z. B. Seniorenresidenzen, Wohnstifte, Seniorenwohngemeinschaften) werden pflegebedürftige Bewohner häufig durch Pflegedienste betreut, deren Sitz der Wohneinrichtung räumlich unmittelbar zugeordnet ist. Soweit diese Pflegedienste Leistungen in der Wohneinrichtung erbringen, kann anstelle der Wegepauschale für jeden Pflegebedürftigen nur ein Wegegeld von 1,00 EUR abgerechnet werden.
Von externen Pflegediensten, die zeitlich zusammenhängend mehr als zwei Pflegebedürftige nacheinander in den genannten Einrichtungen pflegen, kann für jeden pflegebedürftigen nur ein Wegegeld von 1,50 EUR abgerechnet werden.