I Grundsätze
Dabei ist von den Pflegebedürftigen, den Leistungserbringern und den Kostenträgern zu beachten, dass die gewählten Leistungen wirksam und wirtschaftlich sind und das Maß
des Notwendigen nicht überschreiten.
In diesem Rahmen ist die Wahlfreiheit des Versicherten durch das Vergütungssystem nicht eingeschränkt.
Der bei den einzelnen Leistungskomplexen genannte Umfang bzw. die Häufigkeit der Inanspruchnahme der Leistungen ist als regelhaftes Maß ambulanter Pflegeleistungen
anzusehen. In Einzelfällen ist daher bei Bedarf nicht ausgeschlossen, dass der Pflegebedürftige in Absprache mit dem Pflegedienst den entsprechenden Leistungskomplex in
höherer Anzahl wählt. Mit der Monatsabrechnung (z.B. im Leistungsnachweis) weist der Pflegedienst den Kostenträger auf diese Abweichung hin. Der Kostenträger kann in solchen Fällen eine Auskunft einholen.